§ 1
Name und Sitz
Der am 7. November 1952 von Motorsportfreunden in Oeventrop gegründete Verein führt den Namen
"Motor - Sport - Club - Oeventrop - Sauerland e.V. im ADAC"
Der Sitz des Vereins ist 59823 Arnsberg - Oeventrop.
Der Verein ist im Vereinsregister unter der Registernummer VR
325 eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Ziel, Zweck und Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in Verbindung mit dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 52 - Gemeinnützige Zwecke) in der jeweils geltenden Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Verein ist selbstlos tätig. Es werden in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein können alle natürlichen Personen
(geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige als auch
geschäftsfähige Personen) erwerben.
Kinder und Jugendliche (geschäftsunfähige und beschränkt
geschäftsfähige Personen) bedürfen der Zustimmung eines
gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
Im Falle einer Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben.Mit der
Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Vereinsmitglied
der Vereinssatzung und ist bereit, sich für die vom Verein
gestellten Aufgaben einzusetzen.
Eine weitere Voraussetzung für eine wirksame Mitgliedschaft ist
die Bezahlung der Aufnahmegebühr sowie des
Mitgliedsbeitrages.
Der Verein bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von
ADAC-Mitgliedern und motorsportbegeisterten Personen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft nurfür den
Schluss des Geschäftsjahresund unter Einhaltung
einerzweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende des
Geschäftsjahres schriftlich kündigen; darüber hinaus endet die
Mitgliedschaft durch Tod des Mitgliedes.
Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch den Vorstand
ausgesprochen werden wenn ein Mitglied
a. gegen die Satzung und die Grundsätze sportlicher
Fairness grob verstößt,
b. durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins
erheblich schädigt,
c. seinen Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher
Aufforderung nicht bezahlt.
Gegen den Ausschluß durch den Vorstand hat das Mitglied die
Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung.
Diese fällt ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Sie sind aber verpflichtet, etwaige Zahlungsrückstände an den
Verein zu zahlen.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder
wertmäßig abzugelten.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand und
b. die Mitgliederversammlung
§ 6
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Vorsitzender Schriftführer
Sportleiter
stellv.
Vorsitzender
stellv.
Schriftführer
Kassierer
erster Jugendwart
stellv.
Kassierer
zweiter
Jugendwart
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus so übernimmt, auf Beschluss des Vorstandes, eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Durch Beschluss des Vorstandes ist auch die kommissarische Wahrnehmung von Vorstandsaufgaben durch ein Vereinsmitglied bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes möglich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer vondrei
Jahrengewählt. Bei der Wahl ist darauf zu achten,
dassin einem Jahr der Vorsitzende, der stellvertretende
Kassierer, der Schriftführer, der Sportleiter sowie der erste
Jugendwartundim nachfolgenden Jahr der
stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer, der
stellvertretende Schriftführer sowie der zweite
Jugendwartzu wählen sind.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des
Vereins gewählt werden. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr
-möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres- schriftlich oder per
E-Mail einzuberufen.
Die Einladung erfolgt mindestens mit einer Frist von zwei
Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden
oder dessen Vertreter.
Eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ferner
einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder beim Vorstand dies schriftlich beantragen, oder auf
Vorstandsbeschluss.
Die Einladung erfolgt mit einer Frist von einer Woche unter
Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden oder dessen
Vertreter. Die Bekanntgabe erfolgt wie unter Abs. 1.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt, falls die Satzung kein anderes
Stimmenverhältnis vorsieht.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens
enthalten:
a. Verlesung des Protokolls der letzten
Versammlung
b. den Punkt "Verschiedenes"
weiter muss in der Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung
der Geschäftsbericht, der Kassenbericht und der Bericht der
Kassenprüfer aufgeführt sein.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom 1. Vorsitzenden und einem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a. Entgegennahme des Berichtes des 1. Schriftführers über das
abgelaufenen Geschäftsjahr
b. Entgegennahme der Berichte des Kassierers und der
Kassenprüfer.
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Neuwahl des Vorstandes,
e. die Wahl der Kassenprüfer,
f. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung
g. Festlegung der Aufnahmegebühren
(Jugendgruppe/Hauptverein)
h. Festlegung des jährl. Mitgliedsbeitrages
(Jugendgruppe/Hauptverein)
i. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
j. die Stellung von Anträgen.
Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Handzeichen
erfolgen. Geheime Abstimmung kann auf Antrag von 1/5 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden
von 2 Mitgliedern in der nächsten Versammlung unterzeichnet.
§ 8
Abstimmungen
Bei Abstimmungen im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung gilt ein Antrag als abgelehnt, wenn er die einfache Mehrheit nicht erreicht.
§ 9
Aufnahmegebühr/Jahresbeitrag
Jedes Mitglied zahlt mit seiner Aufnahme
(Jugendgruppe/Hauptverein) eine Aufnahmegebühr. Die Höhe dieser
Gebühr und die Höhe des jährlichen Beitrages werden durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.
Mitgliedsbeiträge können rückwirkend für das aktuelle
Geschäftsjahr in der Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich
und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten
hat das Mitglied zu tragen.
Zur Vermeidung von nicht nötigen Bankgebühren sollten die
Mitglieder Änderungen der Bankverbindung als auch der Anschrift
dem Verein mitteilen.
Die Einziehung entstandener Rückbuchungsgebühren bleibt
vorbehalten.
§ 10
Verwendung von Überschüssen
Etwaige Überschüsse aus Veranstaltungen des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Vereinsmitglieder erhalten keine Überschußanteile. Es darf
keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Auslagen, die von Amtsträgern oder von Mitgliedern im Interesse
des Ortsclubs gemacht werden, können erstattet werden. Die
Entscheidung darüber obliegt der Mitgliederversammlung.
Darüber hinaus geschieht jede Tätigkeit für den Verein
ehrenamtlich und unentgeltlich.
§ 11
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer sowie einen
Ersatzkassenprüfer, der im nächsten Jahr für den jeweils
ausscheidenden Kassenprüfer nachrückt; jährlich wird ein
Ersatzkassenprüfer gewählt.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Jahresrechnung ist durch die Kassenprüfer zu prüfen.
§ 12
Ehrenmitgliedschaft
Mit Beginn des nach Vollendung des 65.ten Lebensjahres
folgenden Geschäftsjahres wird die Mitgliedschaft in eine
Ehrenmitgliedschaft umgewandelt.
Zur Erlangung der Ehrenmitgliedschaft ist eine mindestens 10
jährige Mitgliedschaft erforderlich.
Darüber hinausgehende Ehrenmitgliedschaften (Ehrenvorsitzender
etc.) können durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
§ 13
Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Interessen der Jugend werden durch die Jugendwarte in der
Mitgliederversammlung vertreten.
§ 14
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,
dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu
ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl
und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen
werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung
angekündigt worden sind.
§ 15
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte,
Urheberrechte
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene
Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien
in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und
Namen und die Nutzung von Bildern und Namen, Videos und mp3
Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt
ist.
Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten
Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen
den Verein geltend machen. Das Mitglied hat das Recht dem
Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und
mp3 Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies ausdrücklich
gegenüber dem Verein durch schriftliche Anzeige, die auch per
e-Mail erfolgen kann, tun.
(5) Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen Werken eines Mitglieds, deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein und hier in Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu .Insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
Weitere Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) –jeweils in den geltenden Fassungen– bleiben hiervon unberührt.
§ 6
Satzungsänderung/ Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen oder der Beschluss zur Auflösung des Vereins
können nur innerhalb einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Satzungsänderungsbeschlüsse sind nur mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen wirksam (§ 33 Abs. 1 Satz
1 BGB);
Satzungsänderungsbeschlüsse, die eine Änderung des
Vereinszwecks beinhalten werden nur mit Zustimmung aller
Mitglieder wirksam (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB); die Zustimmung der
nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins ist nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder wirksam.
§ 17
Verwendung des Vereinsvermögens bei
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins jeweils zu 25 % an
§ 18
Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Arnsberg/Oeventrop.
Arnsberg - Oeventrop, den 08. März 2019
Rolf Schönert
Vorsitzender
